Manchmal frage ich mich, woher die Leute hier ihre Laune haben... Frag deinen Anwalt...
Ein einfaches: "Ich weiß es nicht, aber vielleicht finden wir die Antwort noch..." wäre viel erwachsener und klüger gewesen. Der Anwalt ist der falscheste Ansprechpartner, den man sich dafür suchen kann.
Im Ernst, ein Tacho muss die gesamte Geschwindigkeitsleistung anzeigen. Er darf nicht weniger anzeigen als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. UND: er darf keine größere Abweichung als 7% haben, wenn das Kfz vor dem 01.01.1991 gebaut wurde. Danach ist eine Abweichung von 10% plus 4km/h erlaubt. Der Hammer oder?
Rein technisch ist es bei Analog-Tachos kaum möglich, diese Vorgaben zu halten, wenn der Tacho nur knapp bis zur bauartlichen Vmax anzeigt. Deswegen verwenden die Hersteller Tachos, die deutlich mehr anzeigen, um im eigentlichen realistischen Geschwindigkeitsfenster (0 - 215 km/h) die Toleranzen einhalten zu können.
Ist das Fahrzeug also mit einer Vmax von 210km/h zugelassen, muss der Tacho das auch anzeigen können.
Rechenbeispiel:
gefahrene Geschwindigkeit: 210 km/h
erlaubte Abweichung: 10% +4km/h
angezeigte Geschwindigkeit: (210km/h : 100 x10) + 4km/h + 210km/h = 235 km/h
Dein Tacho muss bis 235km/h gehen. In der Toleranz sind Messungenaugkeiten, Reifenumfang (abhänging von der Profiltiefe) und Reifendruck berücksichtigt.
Das ist zwar keine Rechtsberatung, hilft aber hoffentlich zur Entscheidungsfindung bei.
Zitat:
§ 57 StVZO: Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
(1)Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2)Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3)Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
§ 57 (2) StVZO
a) Anhang II
(ohne Anlagen) der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
a)Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),
b) Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).
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