SchorschXJR1300 hat geschrieben:
...Aber mit welcher Begründung ist das jetzt Pflicht???
Der Thread ist zwar schon älter, aber die Frage immer wieder aktuell.
Siehe § 54 Abs 1 der StVZO:
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.Das gilt für alle Krafträder, die nach dem 01.01.1987 in den Verkehr gebracht wurden, darum müssen hinten zusätzlich feste Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) angebracht sein.
Streng genommen heißt das, dass die nach hinten wirkenden Blinker am Lenkerende abgedeckt sein müssen. In der Praxis wird es jedoch toleriert, wenn hinten feste Blinker montiert sind.
Macht ja auch Sinn, denn so sehen an einer Ampel nebenstehende Radfahrer trotzdem noch den Blinker oder auch ein Kraftfahrer auf rechter Spur.
Die selbe Regelung gilt auch für Umrissleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhänger.
An Anhängern dürfen die hinteren roten Umrißleuchten auch nach vorne weiß leuchten, an Kraftfahrzeugen nicht. Trotzdem wird das toleriert, wenn an einem Lkw die hinteren Umrißleuchten nach vorne weiß leuchten, weil es einfach Sinn macht, dass man im Spiegel sieht, wo das Fahrzeug endet.