Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gibt es seit 2007 nicht mehr.
Was Du jetzt hast, sind Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (früher Fahrzeugbrief)
In Teil I stehen alle Daten in Teil II nur die Grunddaten.
Teil II wird nur geändert bei
- Änderung der Fahrzeugart (z.B. von Lkw zu Wohnmobil oder von Kraftrad m.LB zu Krafrad o.LB) - Änderung der Leistung - Änderung des Hubraums - Änderung der Antriebsart (z.B. von BENZIN in BENZIN/FLÜSSIGGAS) - Änderungen des Halters - Adresse des Halters, nur wenn der neue Wohnsitz in einem anderen Zulassungsbezirk liegt
also alles was fahrerlaubnis- oder steuerlich relevant ist.
Bei allem anderen wird nur Teil I geändert, darum gibt es den auch bei Abmeldung zurück, weil da die Daten drauf stehen.
Was überhaupt geändert werden muss findest Du in §13(1) der FZV
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
Bei allen Änderungen, die dort aufgeührt sind, müssen unverzüglich mindestens Teil I, bei den oben genannten auch Teil II geändert werden, bei allen anderen reicht das Mitführen der Abnahmebescheinigung des TÜV / DEKRA / GTÜ ... es sei denn es ist darin angegeben, auch das ist in §13(1) FZV im letzten Punkt geregelt, das Dokument, das der Prüfingenieur bei Änderungabnahme nach §19(3) StVZO ausfertigt ist der dort genannte Nachweis nach §19(4) StVZO.
Bei Abnahmen nach §21 StVZO (Einzelabnahme) ist IMMER eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorgeschrieben.
Hintergrund ist die Rechtslage: Bei §19(3) Abnahmen heißt es "... die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn unverzüglich eine Änderungsabnahhme durchgeführt wird), bei §19(2) bzw §21 StVZO ist die Betriebserlaubnis durch die Änderung bereits erloschen und muß nach positiver Begutachtung neu erteilt werden.
_________________ in dies inevabiliter augetur numerus illorum qui culum meum lingent wer mich kennt der mag mich, wer mich nicht mag, kennt mich nicht.
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